§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Angebote und Leistungen von ASCALIA, im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, erfolgen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Vertragliche Absprachen jeglicher Art sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Leistungsentgeld
(1) Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(2) Maßgebend sind die jeweils vereinbarten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wird, gilt die jeweils gültige Preisliste. Im Rahmen von Anlieferungen zum Auftragnehmer gehen bei Abweichungen zwischen Musteranalyse und Anlieferungsanalyse alle durch diese Abweichungen hervorgerufenen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers; zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Entsorgung und Verwertung
(1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration der dem Auftragnehmer angedienten Stoffe Sorge zu tragen. Soweit diese Stoffe der Verordnung über das Einsammeln, Befördern und die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (AbfRestÜberwV) unterliegen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen verantwortlichen Erklärung.
(2) Die Vorlage einer Deklarationsanalyse kann durch den Auftragnehmer auch dann verlangt werden, wenn oder soweit diese nach den gültigen rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus den ihm zur Entsorgung und Verwertung angedienten Stoffen eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen.
(4) Die Annahme von Stoffen erfolgt ausdrückllich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer für die entsprechende Stoffart. Grundlage jeder Übernahme sind die vorher anhand von Mustern erstellten Analysen des Betriebslabors des Auftragnehmers oder eines von ihm anerkannten Labors (Muster- bzw. Deklarationsanalyse) und des Annahmelabors des Auftragnehmers (Anlieferungsanalyse). Bei Abweichungen zwischen Musteranalyse und Anlieferungsanalyse ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern.
(5) Soweit die dem Auftragnehmer angedienten Stoffe den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (z.B. GGVS; GGVE) unterliegen, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die dem Absender obliegenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
(6) Soweit die dem Auftragnehmer angedienten Stoffe den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung unterliegen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die danach erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu überlassen.
(7) Verweigert der Auftragnehmer die Annahme der angedienten Stoffe, weil der Auftraggeber seinen Pflichten aus § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
§ 5 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm beauftragten Personen oder Unternehmen für alle Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten durch Nichtbeachtung von Anweisungen des Werkspersonals des Auftragnehmers und / oder das Befahren des Werksgeländes des Auftragnehmers mit Fahrzeugen des Auftraggebers oder des von ihm beauftragten Unternehmens entstehen. Insoweit hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Kenntnis dieser Bedingungen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
§ 6 Haftung des Auftragnehmers
(1) Soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Auftragnehmer, als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen dahingehend begrenzt, daß eine Haftung für nicht vorhersehbare oder mittelbare Schäden oder untypische Folgeschäden ausgeschlossen wird.
(2) Für jedes Schadensereignis haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des zweifachen Warenwertes, höchstens aber bis zu 25.000,- Euro. |
 |
§ 7 Mengen und Gewichte
Für die Feststellung der Mengen bei An- und Auslieferung ist wahlweise das bei der Verwiegung auf der Waage des Auftragnehmers ermittelte Gewicht oder das über geeichte Zählung ermittelte Volumen bzw. Masse bindend und Grundlage der Berechnung.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen; sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Außerdem werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen oder dem Auftraggeber gewährten Sondervereinbarungen dann hinfällig; dies gilt auch für bestehende Verträge.
(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.
§ 9 Leistungszeit
(1) Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder solche, die durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind oder solche, die vom Auftraggeber zu vertreten sind und jeweils dem Auftragnehmer die Erfüllung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Vorübergehende Leistungshindernisse wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Vertragspartnern des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Verlängert sich die Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Vertragsentschädigung in Höhe von _ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Vertrag betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen und Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Ausführung des Auftrages zu ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen.
§ 10 Annehmbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 11 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Teile der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam seien oder werden sollten, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit dieses rechtlich zulässig ist, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Regelung gewollt haben würden. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
Stand: April 1996
ASCALIA Kreislaufwirtschaft GmbH,
Peutestrasse 57 - 59, 20539 Hamburg
|